«1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 14. April 2021 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere sei dabei die Vorinstanz anzuweisen, den Carport am jetzigen Standort im Rahmen einer Projektänderung zu bewilligen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.» Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden insbesondere vor, der Carport sei am neuen Standort bewilligungsfähig. Der Strassenabstand zum Fahrbahnrand betrage nicht 2.09 m, sondern 3.60 m.