Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse an. Zudem wies sie die Beschwerdeführenden darauf hin, dass das Unterschreiten des Strassenabstands nicht bewilligungsfähig sei, weshalb die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht durch ein nachträgliches Baugesuch aufgeschoben werden könne. 3. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden am 12. Mai 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) eingereicht. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: