2. Am 22. Februar 2021 führte die A.________ AG die Schnurgerüstabnahme durch. Dabei stellte sie fest, dass das im Gelände abgesteckte Schnurgerüst nicht den bewilligten Plänen entsprach. Der kürzeste Abstand zur Parzellengrenze des Grundstücks Seeberg Gbbl. Nr. J.________ betrug lediglich 2.09 m, statt 3.60 m. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 gewährte das Kompetenzzentrum Oberaargau-West, das mit den Vorbereitungshandlungen in Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren in der Gemeinde Seeberg beauftragt ist, den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör und teilte ihnen mit, dass mit dem Bauvorhaben vorläufig nicht begonnen werden dürfe.