1. Die Beschwerdeführerin 2 ist Eigentümerin der Liegenschaft Seeberg Gbbl. Nr. G.________, die sich in der Dorfzone befindet. Das Grundstück grenzt im Nordwesten an die H.________gasse (Gemeindestrasse; Seeberg Gbbl. Nr. J.________). Die Beschwerdeführerenden planen den Neubau eines Carports. Dieser soll 6.00 m breit sowie 8.00 m lang sein und das Fundament aus Beton bestehen. Zunächst war vorgesehen, die Längsseite des Carports parallel zur H.________gasse auszurichten. Dieses Bauvorhaben bewilligte die Gemeinde Seeberg am 21. Oktober 2019 (Baugesuch-Nr. 2019.18). Bei der Schnurgerüstabnahme stellte die A._____