Falls nein, so ist den Beschwerdeführenden allenfalls nochmals Gelegenheit zu geben, ihr nachträgliches Baugesuch vom 19. April 2021 zu ergänzen. Bei baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben, die bereits realisiert sind und nicht Teil dieses Baugesuchs sind, hat die Gemeinde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen. 4. Ergebnis, Beweismittel und Kosten a) Im Ergebnis erweist sich die Baueinstellungsverfügung der Gemeinde vom 25. März 2021 als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.