f) Die Gemeinde ist gehalten, im Rahmen des von den Beschwerdeführenden mit (teilweise) nachträglichem Baugesuch vom 19. April 2021 initiierten Baubewilligungsverfahrens genau zu prüfen, ob alle bereits vorgenommenen, baubewilligungspflichtigen Vorhaben des Rechtsvorgängers (vgl. Ausführungen des AGR in der Stellungnahme vom 27. März 2019) und der Beschwerdeführenden Teil dieses Baugesuchs sind. Falls nein, so ist den Beschwerdeführenden allenfalls nochmals Gelegenheit zu geben, ihr nachträgliches Baugesuch vom 19. April 2021 zu ergänzen.