Die Gemeinde hat zu Recht die Baueinstellung sämtlicher Bauarbeiten verfügt. Wieso diese Baueinstellung willkürlich sein oder gegen Treu und Glauben verstossen sollte, wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen, ist nicht erkennbar. Die angefochtene Verfügung ist in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.