Die unbewilligten Arbeiten des Vorgängers haben sich die Beschwerdeführenden als neue Eigentümerschaft anzurechnen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne Baueinstellung weitergehende Arbeiten am Dach, im Dachstock und im Stallteil ohne Bewilligung vorangetrieben würden, um damit die nicht bewilligte Wohnnutzung im Dachgeschoss bzw. eine unbewilligte Nutzungsänderung im Stallteil zu ermöglichen. Die Voraussetzung für die vorsorgliche Baueinstellung, wonach aufgrund einer summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit als wahrscheinlich erscheint, war damit erfüllt. Die Gemeinde hat zu Recht die Baueinstellung sämtlicher Bauarbeiten verfügt.