e) Insgesamt erweisen sich sowohl die Erneuerungsarbeiten am Dach sowie im Dachstock als auch die Sanierung des Stallteils als baubewilligungspflichtig. Diese Arbeiten stehen zudem in Zusammenhang mit den bereits vom Rechtsvorgänger vorgenommenen, unbewilligten aber baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben in diesen Bereichen (Nutzungserweiterung im Dachgeschoss, bauliche Umnutzung des Stalls in Lagerräumlichkeiten) und sind mit diesen in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Die unbewilligten Arbeiten des Vorgängers haben sich die Beschwerdeführenden als neue Eigentümerschaft anzurechnen.