Beschwerdeführenden diese Sanierung und Umnutzung des Stalles fortzuführen gedenken. Insgesamt musste die Gemeinde im Zeitpunkt der Baueinstellung von laufenden Arbeiten im Zusammenhang mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung ausgehen, womit die Baueinstellung auch diesbezüglich zu Recht erfolgte. 17 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 8 Bst. d. 8/11 BVD 120/2021/38