Unabhängig von der der Frage der Nutzungsänderung (vgl. nachfolgend) stellen die laufenden Arbeiten der Beschwerdeführenden in den Stallräumlichkeiten daher Teil einer umfassenden Stallsanierung mit weitgehenden baulichen Massnahmen und Eingriffen in die Struktur (Abbruch Heuraumobergeschoss) dar. Diese Arbeiten gehen über den blossen Unterhalt hinaus und sind damit baubewilligungspflichtig. Die Sanierung des Stallteils betrifft sodann gewässerschutzrechtliche Aspekte und damit einen bau- und umweltrechtlich relevanten Tatbestand (sowie allenfalls auch brandschutzrechtliche Aspekte), weshalb diese Vorhaben auch gestützt auf Art. 7 Abs. 1 BewD der Baubewilligungspflicht unterliegt.