Auch aus diesem Grund ist die hier umstrittene Sanierung des Dachstockes und Erneuerung des Daches baubewilligungspflichtig, sind diese baulichen Massnahmen doch Teil bzw. Voraussetzung der erwähnten Nutzungserweiterung. Es besteht auch deshalb ein Interesse an einer vorgängigen behördlichen Kontrolle der nun durchgeführten Erneuerungsarbeiten. Schliesslich befindet sich das Vorhaben ausserhalb der Bauzone, wo das Interesse an einer behördlichen Kontrolle einer von aussen erkennbaren, das äussere Erscheinungsbild des Hauses verändernde Dacherneuerung noch grösser ist als innerhalb der Bauzone bzw. die bundesgerichtliche Praxis zur Baubewilligungsplicht besonders streng ist.