Die laufenden Arbeiten der Beschwerdeführenden am Dach und am Dachstock finden damit in einem Bereich statt, in welchem bereits eine unbewilligte Nutzungserweiterung und unbewilligte Änderungen (Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnraum mit neuen sanitären Anlagen, Einbau von neuem Fenster und drei neuen Dachflächenfenstern) vorgenommen wurden, deren Rechtmässigkeit noch zu überprüfen ist. Auch aus diesem Grund ist die hier umstrittene Sanierung des Dachstockes und Erneuerung des Daches baubewilligungspflichtig, sind diese baulichen Massnahmen doch Teil bzw. Voraussetzung der erwähnten Nutzungserweiterung.