zudem die Nutzung des vom Vorgänger ohne Bewilligung zu Wohnraum ausgebauten Dachgeschosses ermöglicht werden, welche als die Brandsicherheit betreffende Nutzungserweiterung selber baubewilligungspflichtig ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD).17 Die laufenden Arbeiten der Beschwerdeführenden am Dach und am Dachstock finden damit in einem Bereich statt, in welchem bereits eine unbewilligte Nutzungserweiterung und unbewilligte Änderungen (Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnraum mit neuen sanitären Anlagen, Einbau von neuem Fenster und drei neuen Dachflächenfenstern) vorgenommen wurden, deren Rechtmässigkeit noch zu überprüfen ist.