Die Beschwerdeführenden umschreiben die ausgeführten baulichen Arbeiten im Bereich des Daches/Dachstockes im Zeitpunkt der Baueinstellung selber mit «Instandstellung des beschädigten Firstteils samt Richten bzw. erneutes Niederschrauben der durch Blitzschlag verschobenen Sparrenanlage, das Auswechseln der beschädigten Dachschalung und der Ziegel und den Ersatz der beschädigten Teile im Dachstock». Aus dieser Umschreibung ist zu schliessen, dass diese Arbeiten über den blossen Unterhalt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD hinausgehen. Es handelt sich nicht um kleinere Instandstellungs- oder Renovationsarbeiten.