Mit der Ausführung von Bauvorhaben, die eine Baubewilligung benötigen, darf erst begonnen werden, wenn sie rechtskräftig bewilligt sind oder der Baubeginn vorzeitig gestattet worden ist (Art. 1a Abs. 3 BauG, Art. 2 Abs. 1 BewD). d) Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Baueinstellung um eine vorsorgliche Massnahme handelt (vgl. E. 3a). Wenn die Beschwerdeführenden somit ihr Erstaunen darüber ausdrücken, dass die Baueinstellung vorsorglich erfolgt sei, so können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.