Mit der erlassenen Baueinstellungsverfügung sei sichergestellt worden, dass keine weitergehenden Arbeiten am Gebäude ausgeführt werden, welche allenfalls Raumnutzungen ermöglichen, deren Rechtmässigkeit vorgängig noch im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu prüfen seien. Auch für die im Innern des Ökonomieteiles vorgenommenen Arbeiten bestehe ein öffentliches Interesse an der vorgängigen Überprüfung, damit auch geklärt werden könne, ob die Nutzungsmöglichkeiten des zonenfremden Gebäudes gemäss den Ausnahmemöglichkeiten von Art. 24 ff. RPG eingehalten würden.