Stallbereich). Das AGR argumentiert, zur Klärung der Frage, ob das äussere Erscheinungsbild des gesamten Gebäudes durch die begonnene Dachsanierung prägend verändert werde, sei ein Baugesuchverfahren erforderlich, in welches die betroffenen Amts- und Fachstellen einzubeziehen sind. Das Gebäude verfüge im Dachgeschoss aktuell über Wohnräume, zu deren rechtmässiger Erstellung kein Bauentscheid vorliege. Diese Räume seien durch den erfolgten Blitzeinschlag und die dadurch entstandenen Schäden unbewohnbar geworden.