7 BewD zu beachten. Die Baubewilligungspflicht sei immer gegeben, wenn eine Änderung im Inneren eines Gebäudes die Brandsicherheit betreffe. Bei der Sanierung des Stallteils seien sodann gewässerschutzrechtliche Aspekte und damit ein bau- und umweltrechtlich relevanter Tatbestand betroffen. Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen werde zudem in Art. 1a Abs. 2 BauG ausdrücklich als baubewilligungspflichtig erklärt. Anlässlich des Augenscheins sei festgestellt worden, dass ein Grossteil der Dachsanierung bereits ausgeführt worden sei und auch im Ökonomieteil des Gebäudes baubewilligungspflichtige Arbeiten ausgeführt worden seien (Abbruch Heuraumobergeschoss, umfangreiche Grabarbeiten im