Die Gemeinde entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2021, am Gebäude seien verschiedene bauliche Veränderungen ohne vorangehendes Baubewilligungsverfahren oder in Überschreitung erteilter Baubewilligungen erfolgt. Das betroffene Gebäude entspreche nicht mehr dem rechtmässig bewilligten Zustand gemäss den Baubewilligungen vom 2. April 1996 und 19. September 1997. Der Unterhalt oder die Sanierung einer nicht dem rechtmässig bewilligten Zustand entsprechenden Baute könne nicht ohne vorangehendes Baubewilligungsverfahren ausgeführt werden. Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone sei sodann neben Art. 6 und 6a BewD auch Art. 7 BewD zu beachten.