b) Die Beschwerdeführenden führen aus, nach einer Besichtigung durch einen Bausachverständigen hätten sie sich entschlossen, auf einen Abbruch zu verzichten, nur die nötigen bewilligungsfreien Reparaturarbeiten auszuführen und anschliessend das Dach des Landwirtschaftsteils, das beim seinerzeitigen Umbau nicht saniert worden sei, einer Sanierung in gleicher Bauweise zu unterziehen. Gleichzeitig sei vorgesehen gewesen, den für die Unterbringung ihrer eigenen Tiere benötigten Stall den heutigen Anforderungen der Nutztierhaltung entsprechend ohne Fassadenänderung zu sanieren. Die bereits ausgeführten Arbeiten würden die Instandstellung des beschädigten Firstteils samt Richten bzw. erneutes