Ausschüsse wie der Vorliegende werden darin nicht aufgeführt und unterliegen daher nicht der Protokollführungspflicht.12 Vorliegend wurde sowohl die Bau-, Planungs- und Landschaftskommission (BPLK) als auch der Gemeinderat über die Baueinstellung in Kenntnis gesetzt. Die entsprechenden Protokollauszüge vom 2. März 2021 (BPLK) und vom 30.März 2021 (Gemeinderat) sind vorhanden und wurden den Beschwerdeführenden zugestellt.13 Das Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Überdies handelt es sich bei der hier angefochtenen Baueinstellung um eine schriftliche Verfügung mit Begründung.