c) Es ist unbestritten, dass es über den Beschluss des Baupolizeiausschusses in der vorliegenden Angelegenheit keinen Protokollauszug gibt.11 Allerdings lässt sich die Pflicht zur Protokollführung eines solchen Ausschusses nicht aus Art. 49 GG ableiten. Darin wird einzig verlangt, dass über die Verhandlungen der Stimmberechtigten, des Parlamentes, des Gemeinderates und der Kommissionen Protokoll zu führen ist. Ausschüsse wie der Vorliegende werden darin nicht aufgeführt und unterliegen daher nicht der Protokollführungspflicht.12 Vorliegend wurde sowohl die Bau-, Planungs- und Landschaftskommission (BPLK) als auch der Gemeinderat über die Baueinstellung in Kenntnis gesetzt.