Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 GG dem Gemeinderat sämtliche Befugnisse zustehen, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem anderen Organ übertragen sind. In Art. 27 GG wird jedoch festgehalten, dass im Organisationsreglement die Voraussetzungen bestimmt werden, unter denen die Gemeinde einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen des Gemeinderates für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche selbständige Entscheidbefugnisse verleihen kann. Dies macht deutlich, dass die vorliegend vorgesehene Delegation grundsätzlich möglich ist. Im erwähnten Art. 47 Abs. 2 OgR hat die Gemeinde zudem, wie in Art.