33 Abs. 4 BauG eine reglementarische Grundlage bedingen würde. Die vorgenommene Übertragung steht – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 28. Mai 2021 – auch nicht in Widerspruch zu Art. 45 Abs. 1 BauG. Nach dieser Bestimmung ist die Baupolizei Sache der zuständigen Gemeindebehörde. Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 GG dem Gemeinderat sämtliche Befugnisse zustehen, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem anderen Organ übertragen sind.