erfolgt dabei mittels Verordnung oder einfachem Beschluss (Art. 47 Abs. 2 OgR). Der mittels Gemeinderatsbeschluss eingesetzte Baupolizeiausschuss bzw. die auf diesen übertragenen Aufgaben im Bereich der Baupolizei ist daher nicht zu beanstanden und bedurfte – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – weder einer öffentlichen Auflage noch einer Anpassung der OgV. Wie die Gemeinde richtig ausführt, handelt es sich dabei nicht um eine Übertragung der Verfügungskompetenz für Baubewilligungen, welche gemäss Art. 33 Abs. 4 BauG eine reglementarische Grundlage bedingen würde.