Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 gab die Gemeinde bekannt, dass sie von der Begehung vom 1. März 2021 keine Fotodokumentation hätten. Sie reichte dagegen eine Fotodokumentation vom 21. März 2019, eine Verkaufsdokumentation mit Bildern aus dem Jahr 2020 sowie eine Fotodokumentation vom 18. Mai 2021 ein. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 28. Mai 2021 nochmals Stellung. 7. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen