4. Gegen diese Baueinstellungsverfügung reichten die Beschwerdeführenden am 21. April 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren: «1.1 Es sei (allenfalls mittels Ortsschau) festzustellen, dass die bisher ausgeführten Bauarbeiten als bewilligungsfreier Unterhalt gemäss Art. 1b Abs. 1 BauG bzw. Art. 6 Abs. 1 Bst. c + d BewD4 gelten und 1.2 es sei die bestrittene Baueinstellungsverfügung samt Kostenauflage aufzuheben.»