Mit Baueinstellungsverfügung vom 25. März 2021 verfügte die Gemeinde Folgendes: «1. Sämtliche Bauarbeiten auf der Parzelle G.________ sind per sofort einzustellen. 2. Die Grundeigentümer erhalten Gelegenheit, innert 30 Tagen schriftlich zu den getätigten und geplanten Arbeiten sowie zu dieser Verfügung Stellung zu nehmen. Anschliessend wird über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands befunden. 3. Diese Verfügung ist unbesehen der Anfechtungsmöglichkeiten (Ziffer 7) sofort vollstreckbar (Art. 46 Abs. 1 BauG3). Die Baupolizeibehörde wird sie notfalls mit den nötigen Massnahmen durchsetzen. 4. [Androhung Busse] 5. [Verfahrenskosten] 6. [