Die Gemeinde verzichtete in der Folge auf die sofortige Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens. Sie vertrat die Ansicht, dass im Zusammenhang mit den nötigen Instandstellungsarbeiten ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müsse und die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in diesem Verfahren zu verfügen seien.