Schliesslich sei auch der baubewilligte Bastelraum im Untergeschoss zu Wohnraum umgebaut worden (eigenständige Studiowohnung mit separatem Zugang ostseitig). Da die Erweiterungsmöglichkeiten nach Art. 42 Abs. 3 RPV2 bereits vollständig ausgeschöpft seien, könne auch diesem erweiterten Wohnraum im Dach- und Untergeschoss sowie den neuen Fenstern eine positive Beurteilung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG wohl nicht in Aussicht gestellt werden. Das AGR forderte die Gemeinde auf, zu den am Augenschein festgestellten zusätzlich eingebauten Wohnräumen im Dachgeschoss / Untergeschoss und dem nordseitig angebauten Einstellraum die erforderlichen baupolizeilichen Schritte einzuleiten.