Stellungnahme vom 27. März 2019 nahm das AGR zur Voranfrage Stellung. Es führte aus, dass das Gebäude aufgrund des geltenden Besitzstandes bei Elementarereignissen in der baubewilligten Grösse und der entsprechenden äusseren Gestaltung wiederaufgebaut werden könne. Es stellte aber fest, dass für einen nordseitig erfolgten Anbau eines Einstellraums kein Bauentscheid vorliege und für diesen eine positive Beurteilung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG1 wohl nicht in Aussicht gestellt werden könne. Weiter sei im Vergleich zum 1997 baubewilligten Zustand in der ostseitigen Giebelfassade ein zusätzliches Fenster und im südseitigen Hauptdach drei neue Dachflächenfenster eingebaut worden.