Das macht die Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zu spät eingereicht hat. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. 3. Kosten Die Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 103 Abs. 2 VRPG sowie Art. 19 und Art. 21 Abs. 1 GebV7 auf CHF 400.00 bestimmt. Sie werden der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 14. April 2021 (Datum Postaufgabe) wird nicht eingetreten.