b) Die angefochtene Kostenverfügung der Gemeinde wurde der Beschwerdeführerin am 10. März 2021 durch die Poststelle D.________ zugestellt.4 Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann somit am 11. März 2021 zu laufen und endete am 9. April 2021. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, durch den Fristenstillstand an Ostern sei die Beschwerdefrist eingehalten. Es trifft zwar zu, dass Ostern in die Rechtsmittelfrist fiel. Anders als von der Beschwerdeführerin angenommen, kennt das VRPG keinen Fristenstillstand bzw. keine Gerichtsferien.5 Die Beschwerdefrist ist während Ostern nicht stillgestanden.