a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen und damit zusammenhängende Kostenverfügungen innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist damit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Kostenverfügung der Gemeinde zuständig.