3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Es gab den Beteiligten Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Von dieser Gelegenheit machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Mai 2021 Gebrauch. Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 4. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit, Form und Legitimation