2. Mit Kostenverfügung vom 9. März 2021 forderte die Gemeinde die Beschwerdeführerin auf, ihr die Kosten für die Ersatzvornahme im Umfang von CHF 20 226.05 zu ersetzen. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2021 beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Beschwerde ein. Das Regierungsstatthalteramt leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 22. April 2021 zuständigkeitshalber an die BVD weiter. 1 Vgl. Entscheid der BVD vom 1. Februar 2021 im Verfahren RA Nr. 120/2020/81