Mit der Ersatzvornahmeverfügung vom 16. November 2020 verfügte die Gemeinde die definitive Beschlagnahmung der Hunde und auferlegte der Beschwerdeführerin und B.________ die mutmasslichen Kosten der Ersatzvornahme. Gegen diese Verfügung der Gemeinde erhob unter anderen die Beschwerdeführerin erfolglos Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD).1 Der Entscheid der BVD ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.