Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Umstand, dass in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung nicht auf die besonderen Eintretensvoraussetzungen für eine Zwischenverfügung aufmerksam gemacht wurde, ändert daran nichts. Auch in Kenntnis dieser Voraussetzungen aufgrund der Verfügung vom 26. Mai 2021 hielt der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 6. Juni 2021 an seiner Beschwerde fest. b) Keine der Parteien war anwaltlich vertreten. Somit sind keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Parteikosten werde daher keine gesprochen.