daher keinen begründeten Verdacht für übermässige Immissionen in der Nachbarschaft des Schweinezuchtbetriebs zu begründen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde vom Anzeiger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 20 VRPG) eine Substantiierung seiner Anzeige verlangt. Das von der Gemeinde verlangte Geruchsprotokoll einer betroffenen Person ist zur Substantiierung der Anzeige geeignet. Die angefochtene Verfügung und insbesondere Ziff. C.04 als zentrales Element dieser Verfügung ist somit nicht zu beanstanden (zu den Ziff. C.01 und C.06 siehe bereits oben Erwägung 1.e). 3. Kosten