Die Beschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, wenn auf sie eingetreten werden könnte. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Anzeige vom 4. Januar 2021 auf die Erwägungen 2.d-g des Entscheids der BVE vom 5. November 2019 (RA Nr. 120/2019/54) und leitet daraus ab, die Gemeinde sei verpflichtet, weitere Abklärungen betreffend Geruchsimmissionen vorzunehmen. Der Erwägung 2.e dieses Entscheids lässt sich entnehmen, dass damals übermässige Immissionen als Voraussetzung für verschärfte Emissionsbegrenzungen zur Diskussion standen (vgl. Art. 11 Abs. 3 USG7 und Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 1 und 2 LRV8).