f) Nach dem Gesagten können die angefochtenen Ziffern der Verfügung vom 18. März 2021 beim Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung kann daher nicht eingetreten werden. Allerdings sind die in den Ziff. C.04 und C.05 der angefochtenen Verfügung angesetzten Fristen unterdessen abgelaufen. Diese werden daher neu angesetzt. Das Geruchsprotokoll ist neu für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Oktober 2021 erstellen zu lassen (Ziff. C.04) und das Protokoll ist der Baupolizeibehörde Diemerswil neu bis spätestens am 15. November 2021 einzureichen (Ziff. C.05). 2. Inhaltliche Prüfung