Aus den übrigen angefochtenen Ziffern der Verfügung vom 18. März 2021 lässt sich von vornherein kein nicht wieder gutzumachender Nachteil ableiten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit Blick auf Ziff. C.01 der angefochtenen Verfügung fordert, es sei kein neues Verfahren zu eröffnen, kann im Übrigen auf Erwägung 2.c des Entscheids der BVE vom 5. November 2019 (RA Nr. 120/2019/54) verwiesen werden. Daraus ergibt sich explizit, dass die Gemeinde Diemerswil das Baupolizeiverfahren mit der damals angefochtenen Verfügung abgeschlossen hatte. Damit liegt es auf der Hand, dass die Gemeinde nun ein neues Baupolizeiverfahren eröffnet hat.