Die Rüge des Beschwerdeführers, die Gemeinde könne von ihm nicht verlangen, dass er von einer Drittperson ein Geruchsprotokoll erstellen lasse, die erforderlichen Abklärungen habe die Gemeinde aufgrund von Art. 18 Abs. 1 VRPG selber zu veranlassen, kann er ohne nicht wieder gutzumachenden Nachteil auch noch im Rahmen der Anfechtung des verfahrensabschliessenden Endentscheids vorbringen, soweit sich die Rüge auf den Inhalt des Endentscheids auswirkt (vgl. Art. 61 Abs. 4 VRPG). Insofern könnte im Übrigen die Ziff. C.06 der angefochtenen Verfügung, wonach sich die Gemeinde weitere Verfügungen vorbehält, missverstanden werden.