B.________ 11 auch eine geeignete Ansprechperson zur Verfügung. Mit einem gewissen Aufwand verbunden ist dies nur für die Person, die unter den Geruchseinwirkungen leidet und das Protokoll erstellen muss (also wohl primär der Mieter oder die Mieterin des Beschwerdeführers). Auch dieser Aufwand bei der Drittperson ist jedoch relativ bescheiden und ohne Kostenfolgen. Somit lässt sich damit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil für den Beschwerdeführer begründen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Gemeinde könne von ihm nicht verlangen, dass er von einer Drittperson ein Geruchsprotokoll erstellen lasse, die erforderlichen Abklärungen habe die Gemeinde aufgrund von Art.