Dem ist hier aber nicht so. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, von einer Person, die unter den Geruchseinwirkungen leidet, ein Geruchsprotokoll erstellen zu lassen, ist für ihn weder mit nennenswertem Aufwand noch mit Kosten verbunden. Zudem steht ihm mit seinem Mieter oder seiner Mieterin des Wohnhauses 6 BVR 2017 S. 221 E. 2.2 4/7 BVD 120/2021/35