Die Verpflichtung des Beschwerdeführers in Ziff. C.04 der angefochtenen Verfügung könnte für den Beschwerdeführer dann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil haben, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtung für ihn mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden wäre. Daraus liesse sich allenfalls ein hinreichendes wirtschaftliches Interesse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ableiten, sofern mit einem günstigen Endentscheid dieser Nachteil nicht mehr korrigiert werden könnte. Dem ist hier aber nicht so.