Zwar ist es nachvollziehbar, dass entgangene Mieterträge sich im Nachhinein grundsätzlich nicht wieder rückgängig machen lassen. Es ist jedoch nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung einen Einfluss auf die Immissionssituation bei seinem Wohnhaus und letztlich auf seine Mieterträge hätte. Auch würde eine Gutheissung der Beschwerde keine Zeit und Kosten für weitere Beweisverfahren ersparen. Zwar hat die Firma A.________ 2018 bereits einen Bericht erstellt.