e) Diese Argumentation zielt primär auf die allgemeine Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerdeführung in dieser Sache. Diese ist unbestritten (siehe oben Bst. b). Seine Eigenschaft als Hauseigentümer vermag jedoch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil in Bezug auf die angefochtene Zwischenverfügung zu begründen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass entgangene Mieterträge sich im Nachhinein grundsätzlich nicht wieder rückgängig machen lassen.