Diese finanziellen Einbussen liessen sich nicht wieder gutmachen. Die Gutheissung seiner Beschwerde, das heisse die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Hinweis an die Gemeinde auf Art. 18 Abs. 1 VRPG, bewirke für alle Beteiligten, dass Zeit und Kosten für weitere Beweisverfahren erspart würden. Die Firma A.________ habe das Gutachten bereits erstellt und die Massnahmen aufgezeigt.